Wenn Menschen ihr Haus verkaufen, fragen sie mich als Versicherungsmakler in Wolfsburg häufig, was nun mit der Wohngebäudeversicherung, der Hausratversicherung, der privaten Haftpflichtversicherung und so weiter wird. In diesem kurzen Artikel erkläre ich das einmal:
Hausratversicherung und private Haftpflichtversicherung
Als erstes die Haftpflicht. Die wird durch so ein Hausverkauf überhaupt nicht betroffen. Ich weiß nicht, wie man darauf kommt, aber die Frage kommt in aller Regelmäßigkeit.
Bei der Hausratversicherung ist es nur teilweise relevant, ob sich etwas ändert. Geht man vom Mindesten aus, das sein muss, so wird der Wert ermittelt, in dem man die Wohnfläche mal 650 Euro nimmt. Also bei 100 Quadratmeter Wohnfläche hätte man theoretisch eine Versicherungssumme von 65.000 €. Das ist aber nur als Richtwert zu sehen. Relevant ist, was der gesamte Hausrat kosten würde, müsste man ihn komplett neu anschaffen. Für die Ermittlung des Wertes habe ich im Büro einen Wertermittlungsbogen, den ich Ihnen gerne aushändige. Manch einer war hier schon überrascht, wieviel Wert er oder sie wirklich besitzt. Die Quadratmeterzahl muss aber geändert werden. Die Anschrift natürlich auch. Das erledige ich dann für Sie.
Muss ich die Wohngebäudeversicherung bei Verkauf des Hauses kündigen?
Die Wohngebäudeversicherung schützt das Haus gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Darüber hinaus ist eine Elementarversicherung als zusätzlicher Baustein inzwischen nicht mehr weg zu denken. Was würde jetzt passieren, wenn Sie die Wohngebäudeversicherung zum Kaufdatum, also dem Notartermin kündigen?
Der Versicherungsschutz wäre dann nicht mehr vorhanden. Heißt: der Käufer des Gebäudes müsste jetzt schnellstens eine vernünftige Wohngebäudeversicherung finden, beantragen und die Versicherungsgesllschaft auch noch ganz schnell eine Deckung herstellen. Und jetzt probieren Sie mal, aus dem gesamten Angebot, welches verfügbar ist, auf die Schnelle den für Sie passenden Tarif zu finden.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegt, wie hier zu Verfahren ist.
Wichtig ist, dass der Veräußerer oder der Erwerber den Eigentumswechsel beim Versicherer anzeigt:
Anzeige der Veräußerung(§ 97 VVG)
(1) 1Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. 2Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Wer muss jetzt die Prämie für den Versicherungsvertrag zahlen?
Das Eigentum am Gebäude geht erst mit der Eintragung im Grundbuch auf den Käufer über. Das hat nichts mit dem Termin beim Notar zu tun und kann, je nach dem, an welchem Ort man sich befindet, lange dauern. In §95 VVG regelt der Gesetzgeber, dass beide Parteien, also der Veräußerer und der Erwerber, gemeinsam für die Zahlung der Wohngebäudeversicherung haften:
Veräußerung der versicherten Sache(§95 VVG)
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
Das heißt auch, dass der Veräußerer des Gebäudes den Wohngebäudeversicherungsvertrag gar nicht kündigen kann, da er ja mit Grundbuchumschreibung auf den Käufer übergeht.
Muss der Käufer die Wohngebäudeversicherung behalten oder besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen?
Beide Parteien, also der Käufer des Gebäudes und auch der Versicherer hat das Recht, sich von dem Vertrag zu trennen, ohne dabei die so genannte Hauptfälligkeit des Vertrages abzuwarten. Dies regelt Paragraph 96 des Versicherungsvertragsgesetzes:
Kündigung nach Veräußerung (§96 VVG)
(1) 1Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 2Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
(2) 1Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. 2Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.
Es gibt gute Wohngebäudeversicherer. Und es git welche, da ist Stress im Schadensfall vorprogrammiert. Ein Beispiel für einen Schadensfall, bei dem alles sehr entspannt über die Bühne ging, finden Sie hier.
Wenn Sie also ein Haus kaufen, dann lassen Sie den Wohngebäudevertrag checken, gerne auch von mir. Termin: 05361/4639619.
Und auch wenn ich weiß, dass Geld nicht auf dem Baum wächst – wenn bei Ihnen doch, vielleicht bekomme ich einen Ableger? – nehmen Sie bei der Gebäudeversicherung nicht das Billigste, das Sie finden können. Sie versichern ein Haus, dass vermutlich mindestens sechsstellig Wert ist. Und Sie zahlen möglicherweise noch ein paar Jahre oder Jahrzehnte an Ihrem Darlehen.
Übrigens: Wenn Sie ein Haus erben, dann haben Sie kein Sonderkündigungsrecht. Sie können nicht desto trotz die Gebäudeversicherung zur nächsten Hauptfälligkeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten wechseln.
In dem Sinne wünsche ich ein schönes Wochenende,
Ihr/Euer Florian Rex
Mein Name ist Florian Rex und ich bin Versicherungsmakler aus Wolfsburg. Ich bin seit 2005 in der Versicherungsbranche tätig und seit 2009 als Versicherungsmakler im Interesse meiner Kunden unterwegs.
Mit dem Blog möchte ich Ihnen und Euch über interessante Dinge, Schäden, Infos zu Produkten und anderes aus meinem Büro berichten. Mit meinem RexCheck helfe ich meinen Kunden, im Bereich Ihrer Absicherung immer up2date und niemals unter- oder überversichert zu sein.
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Weitere Informationen zur Gebäudeversicherung in Wolfsburg finden Sie hier!