Haftpflichtansprüche aus dem Halten von Hunden fallen nicht unter den Schutz der Privathaftpflichtversicherung

Gemäß einer Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 16.2.2010 – 9 U 179/09 -) gilt das auch für Schäden, die ein Hund am Parkett einer Mietwohnung durch Urin anrichtet.

Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Hüter von zahmen Haustieren gedeckt, wobei jedoch u.a. das Halten von Hunden ausgeschlossen ist. Mit diesem Ausschluss werden alle Schäden ausgegrenzt, für welche der Versicherte in seiner Eigenschaft als Tierhalter einzustehen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Haftung aus § 833 BGB oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage ergibt.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, das als erhöht angesehene Haftungsrisiko aus dem Halten von Hunden von den sog. Gefahren des täglichen Lebens, vor deren Folgen eine allgemeine Privathaftpflichtversicherung schützen soll, abzugrenzen. Die Frage, ob eine Deckungslücke zwischen Privathaftpflichtversicherung und Hundehalterhaftpflichtversicherung auftreten könnte, ist bei dieser Abgrenzung nicht entscheidend.

Versicherungsmakler Wolfsburg


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